Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Juli 2024
§1 Mietgegenstand
Gegenstand der Geschäftsbedingungen ist die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer. Das Mietobjekt darf vom Mieter bzw. den von ihm zur Nutzung Berechtigten nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck genutzt werden. Möchte er es zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
§2 Allgemeine Vorraussetzungen
Der Mieter muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder Klasse 3 sein. Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus diesem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters auf andere berechtigte Fahrer übertragen. Diese berechtigten Fahrer sind bei Vertragsabschluss zu nennen und müssen ebenfalls im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Begründung ausschließen. Der Mieter hat das Handeln des benannten Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
§3 Übergabe und Einweisung
Nach Vertragsabschluss wird das Fahrzeug beim Vermieter oder einem vorher vereinbarten Ort übergeben. Mit der Übergabe wird der Mieter bzw. andere berechtigte Fahrer in das Fahrzeug und dessen besondere Technik eingewiesen.
§4 Mietkosten und Mietkaution
Es gelten die angegebenen Preise im Mietvertrag. Der Mieter stellt dem Vermieter eine Mietkaution in Höhe von 100,00 €. Die Mietkaution ist im Voraus zahlbar. Wird das Fahrzeug nach dem Ende der Mietzeit wieder in dem ordentlichen Zustand zurückgegeben wie es übernommen wurde, so erhält der Mieter die Kaution in vollem Umfang zurück.
§5 Kosten für Kraftstoff
Das Fahrzeug wird vom Vermieter vollgetankt übergeben und bei der Rückgabe ausschließlich von ihm wieder vollgetankt. Bei einer längeren Mietzeit ist im Falle einer Betankung durch den Mieter unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug ausschließlich mit einem Benzingemisch im Verhältnis von 1:50 (1 Teil Öl : 50 Teile Benzin) zu betanken ist. Das hierfür benötigte 2-Takt-Mischöl ist z.B. an Tankstellen zu erwerben oder vom Mieter mit entsprechendem 2-Takt-Öl selbst zu mischen.
§6 Mietzeit
Die im Vertrag festgelegte Mietzeit ist verbindlich. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung oder Verkürzung während der Mietzeit, nur in Absprache mit dem Vermieter, möglich. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit wieder in die Obhut des Vermieters zu geben. Der Mieter haftet bei Verspätung für eventuelle Mehrkosten oder Mietausfälle. Die Einweisung in das Fahrzeug wird nicht zur Mietzeit gerechnet.
§7 Sorgfaltspflicht des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Im Fahrzeug darf nicht geraucht, getrunken oder gegessen werden. Tiere, insbesondere Hunde dürfen nur nach vorheriger Absprache mitgenommen werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter, sofern Umstände eine Betankung erfordern, die Bestimmungen des §5 zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung zu schützen und ordnungsgemäß zu verschließen. Bei längeren Autobahnfahrten, ist eine Dauergeschwindigkeit von 80 Km/h einzuhalten.
Grundsätzlich darf das Fahrzeug nicht zweckentfremdet genutzt werden und vom Mieter untervermietet werden. Außerdem ist die Nutzung zu folgenden Zwecken ausgeschlossen: Teilnahme an Rennveranstaltungen und Geländefahrten, Beförderung von Gefahrgut, Fahrten ins Ausland sowie für rechtswidrige Zwecke.
§8 Versicherung
Der normale Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Selbstfahrhaftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von 100 Mill. € jedoch höchstens 8 Mill. € je geschädigte Person. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Kraftfahrzeug nach §2 gebraucht. Die Selbstbeteiligung, bei selbst verursachten Schäden am Fahrzeug oder bei Diebstahl des Fahrzeugs, beträgt 1.500,- Euro.
Wird bei einem Unfall, während einer Gruppenfahrt mit mehreren Fahrzeugen von Trabi Cottbus, ein Schaden verursacht, so trägt der Unfallverursacher sämtlich Kosten selbst. (Haftungsausschluss der Versicherung bei Unfällen untereinander)
§9 Gebrauchsbeeinträchtigungen und Reparaturen
Bemerkt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er es beim Vermieter unverzüglich anzuzeigen.Die Beseitigung des Defekts darf nur mit einer ausdrücklich erteilten Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.
Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt bis zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.
§10 Verhalten bei Verkehrsunfällen
Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter sofort telefonisch von dem Unfall in Kenntnis zu setzten. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, darin sind auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
§11 Haftung des Mieters
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht bei Verkehrsunfällen, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung Ersatz erlangt. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Beifahrer, Zweitfahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt wird. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), während der Nutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat. Es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs bestanden hat.
§12 Unbeschränkte Haftung des Mieters
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine andere, nicht genannte dritte Person, so haftet der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Kraftfahrzeugs als Gesamtschuldner unbeschränkt.
§13 Instandhaltung und Rückgabe
Der Vermieter übernimmt die Instandhaltung aller Kraftfahrzeuge. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird die Mietsache in dem Zustand zurückgegeben, in dem sie sich zu Beginn des Vertragsverhältnisses befunden hat, es sei denn, der Vermieter entlässt den Mieter aus dieser Verpflichtung. Eventuell entstehende Schäden beseitigt der Vermieter auf Kosten des Mieters. Eine entsprechende Rechnung wird in diesem Fall per Brief zugestellt.
§14 Kündigung und Stornogebühren
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Kraftfahrzeuge nicht weitervermietet werden können. Die Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit.
Sofern eine Reservierung durch Verschulden des Mieters nicht wahrgenommen werden kann, haftet dieser für den Ausfall. Wenn eine Stornierung nicht mindestens 3 Tage vor dem Mietzeitraum abgesagt wird, ist der Mieter verpflichtet 25% des Mietpreises an den Vermieter zu entrichten. Sollte der Mieter ohne vorherige Stornierung nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, beträgt die Stornogebühr 50% des Mietpreises. Eine entsprechende Rechnung wird in diesem Fall per Brief zugestellt. Ausnahmen gibt es bei Stornierungen aufgrund von schlechtem Wetter (unwetterartiger Regen, Schnee, Sturm, Hagel etc.) oder einem technischen Defekt am Fahrzeug. Hier fallen keine Stornogebühren an, sofern spätestens am Tag des Mietzeitraums telefonisch oder per E-Mail beim Vermieter oder durch den Vermieter abgesagt wird.
§15 Änderungen und Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie einzelner Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als rechtlich unzulässig herausstellen oder im Verlauf der Vertragszeit nichtig werden, so bleiben die übrigen Vertragsvereinbarungen weiterhin gültig.
§16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Vermieters.